Andreas Flitz Rechtsanwalt
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Rechtsanwaltskanzlei Flitz


Wissenswertes aus meiner Praxis


1. Die Mietpreisbremse ist da!
Bisher war die sog. "Ortsübliche Vergleichsmiete" nur bei der Erhöhung der Miete im bestehenden Mietverhältnis zu beachten.
Nun soll sich die Miete auch bei Wiedervermietung an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Sie darf diese künftig um nicht mehr als 10 % übersteigen.
Aber Vorsicht: Ausnahme- und Bestandsschutzregelungen machen es dem Anwender schwer, also rechtzeitig kompetenten Rechtsrat einholen!

2. “Kappungsgrenze” von 20 % auf 15 % gesenkt.
Der Berliner Senat hat über eine Rechtsverordnung die sog. Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen von 20 % auf 15 % gesenkt. Diese Möglichkeit wurde durch die Mietrechtsreform geschaffen, um in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist, bezahlbaren Wohnraum zu gewährleisten.

3. Vermieterkündigung setzt “berechtigtes Interesse” an der Wohnung voraus.
Anders als der Mieter kann der Vermieter nur kündigen, wenn er einen Kündigungsgrund hat. Oft wird versucht, einen solchen zu konstruieren. “Eigenbedarf” besteht nicht schon, wenn der Vermieter nicht mehr immer von Bernau zur Arbeit pendeln, sondern eine zusätzliche Stadtwohnung haben möchte. Und nicht jedes Fehlverhalten des Mieters, etwa ungenehmigte Umbauten in der Wohnung, reicht aus, um eine Kündigung zu begründen. Nur bei der Mietzahlung ist Vorsicht geboten: Wer auf eigene Faust erhebliche Mietminderungen vornimmt, spart u. U. am falschen Ende und riskiert den Verlust der Wohnung, wenn sich hinterher herausstellt, daß diese nicht begründet waren!

4. Streitwert ist nicht gleich Verfahrensgebühren
Wer nicht rechtsschutzversichert ist, etwa wegen zu spätem Beitritt zu einer Mieterorganisation, muß bei verlorenem Prozess auch die Verfahrenskosten tragen. Hiervon zu unterscheiden ist der Streitwert, der dafür lediglich eine Berechnungsgröße ist. Bei einer Räumungsklage beispielsweise ist das die Jahresmiete (z.B. 12 x 500,00 € = 6.000 €). Bei normalem Verfahrensverlauf würde im Beispiel Anwaltsgebühren von je ca 1.000 € und Gerichtskosten von 400 € entstehen.

5. Augen auf beim Räumungsvergleich
Immer wieder versuchen Vermieteranwälte, mit Mietern für diese unvorteilhafte Räumungsvereinbarungen zu treffen, indem sie suggerieren, anderenfalls die Wohnung ganz schnell räumen lassen zu können. Da dies aber im allgemeinen ein für die Vermieterseite steiniger und auch kostspieliger Weg ist, sollte man rechtzeitig seine Rechte kennen, um dann ruhig mal etwas “pokern” zu können. Themen sind dabei Verzicht auf Schönheitsreparaturen und Entfernung von Mietereinbauten, vorzeitige Kautionsrückzahlung, Verzicht auf Miete ab dem Auszugstag, Ausgleichsbetrag für den Verlust der Wohnung mindestens in Höhe eine Jahresmiete, Beschaffung eine Ersatzwohnung aus dem Bestand des Vermieters ...- Es wird deutlich: Auch schon in diesem Stadium lohnt sich die Hinzuziehung eines Fachanwalts.


Rechtsanwalt
Andreas Flitz
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Westfälische Str. 28
10709 Berlin-Halensee
Telefon 030-8954 1946
Telefax 030-8954 1945

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